Das Landwirtschafts-Departement wies das Gesuch ab. Gegen den Entscheid erhob W. F. beim Verwaltungsgericht Beschwerde. Das Verwaltungsgericht hiess sie teilweise gut, mit folgender Begründung: a) Der Beschwerdeführer macht geltend, dass sein Grundstück voll baureifes Land geworden sei und nicht mehr als landwirtschaftliches Grundstück im Sinne von Art. 1 LEG zu qualifizieren sei. Das Landwirtschafts-Departement stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass das Grundstück nach wie vor landwirtschaftlich genutzt werde und zudem eigentumsmässig Bestandteil eines landwirtschaftlichen Betriebes sei.