Das Grundstück Nr. 2699 ist dem Bundesgesetz über die Entschuldung landwirtschaftlicher Heimwesen (im Folgenden mit LEG abgekürzt) unterstellt und mit einer Belastungsgrenze belegt worden. 1981 stellte der Eigentümer beim kantonalen Landwirtschafts-Departement das Gesuch, die Unterstellung sei aufzuheben. Er machte geltend, das Grundstück sei durch die Einteilung in die Industriezone Baugebiet geworden. Die Aufhebung der Belastungsgrenze sei für den Eigentümer vorab deshalb nötig, weil er der Einwohnergemeinde für das Grundstück Perimeterbeiträge in der Höhe von Fr. 152'807.80 schulde. Das Landwirtschafts-Departement wies das Gesuch ab.