SOG 1982 Nr. 16 Art. 1 Bundesgesetz über die Entschuldung landwirtschaftlicher Heimwesen. Land, das im engsten Sinne baureif ist, d.h. in Übereinstimmung mit der Nutzungsplanung für die bauliche Nutzung erschlossen ist, untersteht dem Entschuldungsgesetz nicht; auch dann nicht, wenn das Bauland eigentumsmässig zu einem landwirtschaftlichen Heimwesen gehört und vorläufig noch landwirtschaftlich genutzt wird. W. F. ist Eigentümer des Grundstücks GB Oensingen Nr. 2699. Das Grundstück befindet sich in der Industriezone Oensingen.