{"Signatur": "SO_OG_003", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "1982-06-28", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_003_ZZ-1982-16_1982-06-28.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=127327&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=32&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "05c2977ab798c6a94c8395ba6fa8a9fc"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZZ.1982.16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 28.06.1982 ZZ.1982.16"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Jugendgerichtskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entschuldung landwirtschaftlicher Heimwesen"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:54:13", "Checksum": "897b173f0371b05a10ab8bfcb96e69ec", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 28.06.1982 ZZ.1982.16\nRegeste:\nEntschuldung landwirtschaftlicher Heimwesen\n\n\nEs mag noch angefügt werden, dass ein Entscheid, der dem Grundeigentümer nicht einmal in diesem eingeschränkten Ausmass entgegenkäme und jegliche Freigabe ablehnen würde, gerade in einem Fall, wie er hier vorliegt, sehr stossend und unverständlich wäre: Der Eigentümer wünscht die Aufhebung der Belastungsgrenze, weil er die sehr hohen Perimeterbeiträge finanzieren muss. Die radikale Auffassung des Departements verhindert die Aufnahme einer Hypothek, die zur Finanzierung der bereits realisierten, das Land aufwertenden Erschliessungsanlagen dient. Das Departement hat dem Eigentümer empfohlen, statt eine Hypothek aufzunehmen, einen Teil des Landes zu verkaufen. Dieser Ratschlag zeigt auf seine Weise, dass sich die Ablehnung der Freigabe in einem solchen Fall nicht mehr einleuchtend begründen lässt. Es ist nicht verständlich, wieso der Eigentümer das Land nicht vorerst belehnen soll, wenn er dies wünscht -- verkaufen kann er es immer noch, wenn dies wegen der Zinsbelastung nötig sein sollte.\nVerwaltungsgericht, Urteil vom 28. Juni 1982"}