{"Signatur": "SO_OG_003", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "1982-06-28", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_003_ZZ-1982-16_1982-06-28.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=127327&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=32&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "05c2977ab798c6a94c8395ba6fa8a9fc"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZZ.1982.16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 28.06.1982 ZZ.1982.16"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Jugendgerichtskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entschuldung landwirtschaftlicher Heimwesen"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:54:13", "Checksum": "897b173f0371b05a10ab8bfcb96e69ec", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 28.06.1982 ZZ.1982.16\nRegeste:\nEntschuldung landwirtschaftlicher Heimwesen\n\nSOG 1982 Nr. 16\nArt. 1 Bundesgesetz über die Entschuldung landwirtschaftlicher Heimwesen. Land, das im engsten Sinne baureif ist, d.h. in Übereinstimmung mit der Nutzungsplanung für die bauliche Nutzung erschlossen ist, untersteht dem Entschuldungsgesetz nicht; auch dann nicht, wenn das Bauland eigentumsmässig zu einem landwirtschaftlichen Heimwesen gehört und vorläufig noch landwirtschaftlich genutzt wird.\nW. F. ist Eigentümer des Grundstücks GB Oensingen Nr. 2699. Das Grundstück befindet sich in der Industriezone Oensingen. Es grenzt nördlich an die Nordringstrasse, eine Sammelstrasse, welche der Grobzum Teil auch der Feinerschliessung eines grösseren Teils des Industriegebiets \"Moos\" dient. Für diese Strasse wie auch für die in ihr angelegte Kanalisation sind seinerzeit Perimeterbeiträge verfügt worden. Ein Teil des Grundstücks Nr. 2699 befand sich im Perimetergebiet der Strasse wie auch in demjenigen der Kanalisation. Das Grundstück Nr. 2699 ist dem Bundesgesetz über die Entschuldung landwirtschaftlicher Heimwesen (im Folgenden mit LEG abgekürzt) unterstellt und mit einer Belastungsgrenze belegt worden. 1981 stellte der Eigentümer beim kantonalen Landwirtschafts-Departement das Gesuch, die Unterstellung sei aufzuheben. Er machte geltend, das Grundstück sei durch die Einteilung in die Industriezone Baugebiet geworden. Die Aufhebung der Belastungsgrenze sei für den Eigentümer vorab deshalb nötig, weil er der Einwohnergemeinde für das Grundstück Perimeterbeiträge in der Höhe von Fr. 152'807.80 schulde. Das Landwirtschafts-Departement wies das Gesuch ab. Gegen den Entscheid erhob W. F. beim Verwaltungsgericht Beschwerde. Das Verwaltungsgericht hiess sie teilweise gut, mit folgender Begründung:\na) Der Beschwerdeführer macht geltend, dass sein Grundstück voll baureifes Land geworden sei und nicht mehr als landwirtschaftliches Grundstück im Sinne von Art. 1 LEG zu qualifizieren sei. Das Landwirtschafts-Departement stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass das Grundstück nach wie vor landwirtschaftlich genutzt werde und zudem eigentumsmässig Bestandteil eines landwirtschaftlichen Betriebes sei. Ein solches Grundstück bleibe nach ständiger Praxis -- früher des Regierungsrats, heute des Landwirtschafts-Departements -- dem LEG unterstellt, auch wenn es einer Bauzone angehöre und selbst wenn es als baureif anzusehen sei."}