Dies wurde wohl erst im Verfahren vor Verwaltungsgericht so richtig klar. Mochte deshalb aufgrund der Aktenlage, wie sie dem Justiz-Departement bei seinem Entscheid vorgelegen hat, eine Abweisung des Namensänderungsgesuches noch im Rahmen des Ermessens liegen, so könnte dies nach der heutigen Aktenlage nicht mehr gesagt werden. Da die Vornamensänderung keinen wesentlichen öffentlichen Interessen zuwiderläuft, ist sie zu bewilligen. Hier liegt ein Ausnahmefall vor, welcher die Durchbrechung des Prinzips der Unveränderlichkeit des einmal erworbenen und in den Zivilstandsregistern eingetragenen Namens erlaubt. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen.