Mit der Namensänderung will er sich zweifellos auch öffentlich zu seiner Frau und allfälligen aus dieser Ehe entspriessenden Kindern und deren jüdischer Abstammung (diese wird nach jüdischem Recht ja durch die Mutter vermittelt) bekennen. Überdies lebt seine Familie in einer ausgesprochen religiösen Diasporasituation, in welcher der Bewahrung der Eigenart auch die Kennzeichnung nach aussen nur dienlich sein kann. Nach den persönlichen Umständen wiegen die Gründe für die gewünschte Namensänderung für den Beschwerdeführer sehr schwer. Dies wurde wohl erst im Verfahren vor Verwaltungsgericht so richtig klar.