Da dem Beschwerdeführer die jüdische Abstammung abgeht, kann es nur der Name sein, der ihn als Juden kennzeichnet. Dies ist wohl einer der tieferen Gründe, weshalb er -- obwohl ihm für den religiösen Bereich ja der beim Übertritt verliehene inoffizielle Vorname genügen würde -- mit seltener Hartnäckigkeit um die behördliche Namensänderung kämpft. Im Verfahren vor Verwaltungsgericht wurde zudem bekannt, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers ebenfalls jüdischen Glaubens ist. Dass der Beschwerdeführer seine Ehefrau gerade in jüdischen Kreisen gefunden hat, ist nach dem Gesagten wohl kaum überraschend.