Es ist nicht daran zu zweifeln, dass der Beschwerdeführer, der sich eingehend auf den Übertritt zum Judentum vorbereitet hat, eine radikale innere Wandlung durchgemacht hat, die für sein künftiges Leben von entscheidender, ja sogar von einschneidender Bedeutung war. Mit diesem Religionswechsel, der für den Beschwerdeführer (und wohl auch objektiv gesehen) weit über die Bedeutung eines Konfessionswechsels innerhalb des Bereiches christlicher Kirchen und Gemeinschaften und wohl sogar über die Bedeutung einer Konfessionslosigkeitserklärung hinausging, trat der Beschwerdeführer aus innerer Überzeugung aus seiner bisherigen Verankerung in der Gesellschaft heraus und in eine zahlenmässig sehr