Aus den Eingaben des Beschwerdeführers ist zu schliessen, dass er sich durch die Ablehnung seines Namensänderungsgesuches, welches nicht nur einer "Laune" eines Bürgers entspreche, "recht eigentlich gekränkt" fühlt. Er will damit zweifellos seine Enttäuschung darüber zum Ausdruck bringen, dass man seinen Religionswechsel nicht als so wichtig erachte, wie er ihn selber sieht, und dass ihm die mit der Annahme des gewünschten zweiten Vornamens gänzliche Identifizierung mit dem Judentum nicht zugestanden werden wolle. Es ist dem Beschwerdeführer ohne weiteres zu glauben, dass er aus eigener Überzeugung und eigenem Entschluss dazu gekommen ist, Jude zu werden.