Im vorliegenden Fall steht nach dem Gesagten fest, dass die öffentlichen und sozialen Interessen an der unveränderten Beibehaltung des bisherigen Vornamens des Gesuchstellers und Beschwerdeführers eher als gering zu bewerten sind, weil es ja nur um die Bewilligung eines zweiten Vornamens hinter dem bisher einzigen Vornamen, der unverändert bleibt, geht. Aus den Eingaben des Beschwerdeführers ist zu schliessen, dass er sich durch die Ablehnung seines Namensänderungsgesuches, welches nicht nur einer "Laune" eines Bürgers entspreche, "recht eigentlich gekränkt" fühlt.