Es führt aber dazu, die Möglichkeit der Änderung von Vornamen im Zusammenhang mit einem Religionswechsel nicht mehr ohne weiteres von der Hand zu weisen. Es muss also konkret geprüft werden, welches Gewicht den persönlichen Umständen im konkreten Fall zuzumessen ist, und wie anderseits die öffentlichen und sozialen Interessen an der unveränderten Beibehaltung des einmal erworbenen und in die Register eingetragenen Vornamens zu gewichten seien. Wenn diese letzteren eher gering zu bewerten sind, den ersteren aber grosses Gewicht beizumessen ist, wird man ein Gesuch um Namensänderung nicht in jedem Falle ablehnen dürfen.