75).Im Jahre vorher (1971) allerdings hatte Peter A., welcher sich David D. nennen wollte, im gleichen Kanton Baselstadt erfahren müssen, dass aus religiösen Gründen grundsätzlich keine Namensänderungen bewilligt würden, worauf er sein Gesuch zurückzog und auf einen Entscheid verzichtete (Werlen, a.a.O. S. 74/75).Werlen scheint hier Widersprüche festzustellen, doch muss das nicht unbedingt so sein. Aus Werlens Angaben selber muss man nämlich schliessen, dass der Gesuchsteller Peter A. sich neu David D. nennen wollte, d.h. eine Änderung des Vor- und des Familiennamens erwirken wollte, während die Bewilligungen aus den Jahren 1968 und 1972 nur die Änderung der Vornamen betraf.