Basel 1981, S. 74 unten, zumindest für den Übertritt zu einer Sekte). Bei Vornamensänderungsgesuchen im Zusammenhang mit einem Religionswechsel dagegen besteht eine einheitliche schweizerische Praxis, wonach Religionswechsel keinen wichtigen Grund im Sinne von Art. 30 Abs. 1 ZGB darstelle, offensichtlich nicht mehr. Es ist zumindest der Kanton Baselstadt, welcher von diesem Grundsatz abgewichen ist. Der Regierungsrat des Kantons Baselstadt hatte sich erstmals am 6. Februar 1968 mit der Frage zu befassen, ob ein wichtiger Grund zur Namensänderung gegeben sei, wenn flankierend zum Glaubenswechsel ein neuer Vorname zugelegt werde.