Diese Frage kann indessen offen bleiben. Es besteht kein Zweifel daran, dass in der Schweiz zumindest in den Fällen, wo es um ein Namensänderungsgesuch im Zusammenhang mit dem Übertritt von einer kristlicher Konfession zu einer andern bezw. zu einer sog. Sekte geht, allgemein kein wichtiger Grund für eine Namensänderung -- und gehe es auch nur um die Änderung des Vornamens -- angenommen wird (vgl. auch Werlen Bruno, Das Schweizerische Vornamensrecht, Diss. Basel 1981, S. 74 unten, zumindest für den Übertritt zu einer Sekte).