Im angefochtenen Entscheid geht das Justiz-Departement davon aus, dass im Übertritt zu einer andern Religionsgemeinschaft grundsätzlich kein wichtiger Namensänderungsgrund angesehen werden könne. Ob das Justiz-Departement damit auf eine eigene solothurnische Entscheidpraxis Bezug nehmen oder (z.B. mangels solcher Gesuche im Kanton Solothurn) einfach zum Ausdruck bringen will, dass dies ein allgemein anerkannter Gründsatz sei, geht aus der angefochtenen Verfügung nicht hervor. Diese Frage kann indessen offen bleiben.