bürgerlichen Namen deckt, gilt (Tuor/Schnyder, Schweiz. Zivilgesetzbuch, 9. A., S. 88/89). Die Weiterführung des Vornamens "Urs" als einziger Vorname wäre demnach dem Gesuchsteller und Beschwerdeführer sehr wohl zuzumuten. Im angefochtenen Entscheid geht das Justiz-Departement davon aus, dass im Übertritt zu einer andern Religionsgemeinschaft grundsätzlich kein wichtiger Namensänderungsgrund angesehen werden könne.