Da die im öffentlichen Recht begründete Rechtspflicht, ausnahmslos den in den Zivilstandsregistern festgehaltenen Namen zu führen, nur im Verkehr mit den Behörden gilt und im privaten Bereich -- soweit die Gefahr der Verwechslung (wie hier) ausgeschlossen ist und kein anderer Namensträger sich deshalb in seinen Namensrechten beeinträchtigt fühlt -- Namensfreiheit besteht (vgl. Mangold, Familiennamensänderung im Kanton Baselstadt, Diss. Basel 1981, S. 17/18), kann er sich im privaten Bereich -- auch ohne Namensänderung -- "Uri" nennen und rufen lassen, wie dies auch für die Wahl eines Pseudonyms, eines Künstlernamens, des Klosternamens, selbst eines Taufnamens, der sich nicht mit dem