Den Beschwerdeführer würde die Nichtbewilligung des jüdischen Vornamens "Uri" auch in keiner andern Weise irgendwie belasten. Da die im öffentlichen Recht begründete Rechtspflicht, ausnahmslos den in den Zivilstandsregistern festgehaltenen Namen zu führen, nur im Verkehr mit den Behörden gilt und im privaten Bereich -- soweit die Gefahr der Verwechslung (wie hier) ausgeschlossen ist und kein anderer Namensträger sich deshalb in seinen Namensrechten beeinträchtigt fühlt -- Namensfreiheit besteht (vgl. Mangold, Familiennamensänderung im Kanton Baselstadt, Diss.