Das Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde gut, mit folgender Begründung: Aus der einschlägigen Judikatur und Literatur (das Gericht hat sie näher dargelegt und zitiert) ergibt sich, dass die Namensänderung eine ausserordentliche Massnahme ist und dass nur sehr gewichtige persönliche Umstände des Gesuchstellers zur Namensänderung führen können. Das gilt auch für eine Änderung, die allein den Vornamen betrifft. Im vorliegenden Fall wird nun aber nicht eine Veränderung oder Ersetzung des bisherigen einzigen Vornamens "Urs" verlangt. Verlangt wird lediglich ein neuer zweiter Vorname. Der bisherige einzige Vorname würde damit zum ersten Vornamen.