Das Departement wies das Gesuch ab und führte dazu u.a. an, der Übertritt zu einer andern Religionsgemeinschaft bilde grundsätzlich keinen wichtigen Namensänderungsgrund. Die Israelitische Kultusgemeinde Zürich habe dem Departement auf Anfrage hin mitgeteilt, dass die Annahme eines jüdischen Vornamens eine rein religiöse Angelegenheit sei, die in keiner Weise eine Namensänderung im Sinne von Art. 30 ZGB zwingend verlange. Urs L. erhob gegen den abschlägigen Entscheid Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde gut, mit folgender Begründung: