SOG 1982 Nr. 15 Art. 30 Abs. 1 ZGB. Religionswechsel als wichtiger Grund für eine Namensänderung? Stellungnahme zum Gesuch eines zum Judentum übergetretenen Bürges, es sei ihm neben seinem bisherigen Vornamen "Urs" als zweiter Vorname "Uri" zu bewilligen. Urs L. stellte beim kantonalen Justizdepartement das Gesuch, es sei ihm als zweiter Vorname der hebräische Vorname "Uri" zu bewilligen. Er begründete das Gesuch mit seinem Übertritt zum Judentum. Das Departement wies das Gesuch ab und führte dazu u.a. an, der Übertritt zu einer andern Religionsgemeinschaft bilde grundsätzlich keinen wichtigen Namensänderungsgrund.