{"Signatur": "SO_OG_003", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "1982-08-16", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_003_ZZ-1982-15_1982-08-16.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=127495&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=30&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "2d0456bf90e6e0601389499c7dffa1ef"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZZ.1982.15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 16.08.1982 ZZ.1982.15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Jugendgerichtskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Namensänderung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:54:14", "Checksum": "06f120a06b00a63cb7457959e09be767", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 16.08.1982 ZZ.1982.15\nRegeste:\nNamensänderung\n\n\nIm vorliegenden Fall steht nach dem Gesagten fest, dass die öffentlichen und sozialen Interessen an der unveränderten Beibehaltung des bisherigen Vornamens des Gesuchstellers und Beschwerdeführers eher als gering zu bewerten sind, weil es ja nur um die Bewilligung eines zweiten Vornamens hinter dem bisher einzigen Vornamen, der unverändert bleibt, geht. Aus den Eingaben des Beschwerdeführers ist zu schliessen, dass er sich durch die Ablehnung seines Namensänderungsgesuches, welches nicht nur einer \"Laune\" eines Bürgers entspreche, \"recht eigentlich gekränkt\" fühlt. Er will damit zweifellos seine Enttäuschung darüber zum Ausdruck bringen, dass man seinen Religionswechsel nicht als so wichtig erachte, wie er ihn selber sieht, und dass ihm die mit der Annahme des gewünschten zweiten Vornamens gänzliche Identifizierung mit dem Judentum nicht zugestanden werden wolle. Es ist dem Beschwerdeführer ohne weiteres zu glauben, dass er aus eigener Überzeugung und eigenem Entschluss dazu gekommen ist, Jude zu werden. Es ist ihm auch zu glauben, dass er diesen Schritt nicht einfach auf Wunsch oder Veranlassung seiner Ehefrau, einer im Staate Israel geborenen Jüdin, getan hat. Es ist offenbar so, dass der Beschwerdeführer bei ersten Besuchen in Israel von den kolonisatorischen und kulturellen Leistungen des jungen Staates beeindruckt war, und dass er dessen Leistungen, aber auch die Menschen, die diesen Staat gegründet haben und ihn prägen, bewundert hat. Daraus wuchs sein Interesse an den Kräften, die hier wirksam sind, und es kam zur Begegnung mit jüdischer Religion, Geschichte und Tradition. Er muss sich dem Judentum immer mehr verbunden gefühlt haben und wollte, in einem langen Arbeitseinsatz in Israel, seinen Beitrag leisten. Schliesslich muss es zum Wunsch gekommen sein, dem Judentum ganz anzugehören. Es ist nicht daran zu zweifeln, dass der Beschwerdeführer, der sich eingehend auf den Übertritt zum Judentum vorbereitet hat, eine radikale innere Wandlung durchgemacht hat, die für sein künftiges Leben von entscheidender, ja sogar von einschneidender Bedeutung war. Mit diesem Religionswechsel, der für den Beschwerdeführer (und wohl auch objektiv gesehen) weit über die Bedeutung eines Konfessionswechsels innerhalb des Bereiches christlicher Kirchen und Gemeinschaften und wohl sogar über die Bedeutung einer Konfessionslosigkeitserklärung hinausging, trat der Beschwerdeführer aus innerer Überzeugung aus seiner bisherigen Verankerung in der Gesellschaft heraus und in eine zahlenmässig sehr geringe und in grösster Zerstreuung lebende religiöse Gemeinschaft hinein, die seit Jahrhunderten immer wieder angefeindet, ja sogar verfolgt wurde. Er musste wissen, dass sein Entscheid (auch ohne Namenswechsel) ihm in der Gesellschaft wohl mehr Nachteile als Vorteile bringen werde. Trotzdem will er diesen Religionswechsel -- wohl um sich selber und vor den Mitmenschen mit äusserster Konsequenz (wie das gerade beim Glaubenswechsel etwa anzutreffen ist) ganz mit dem Judentum identifizieren zu können -- nach aussen kundtun. Da dem Beschwerdeführer die jüdische Abstammung abgeht, kann es nur der Name sein, der ihn als Juden kennzeichnet. Dies ist wohl einer der tieferen Gründe, weshalb er -- obwohl ihm für den religiösen Bereich ja der beim Übertritt verliehene inoffizielle Vorname genügen würde -- mit seltener Hartnäckigkeit um die behördliche Namensänderung kämpft.\nIm Verfahren vor Verwaltungsgericht wurde zudem bekannt, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers ebenfalls jüdischen Glaubens ist. Dass der Beschwerdeführer seine Ehefrau gerade in jüdischen Kreisen gefunden hat, ist nach dem Gesagten wohl kaum überraschend. Es handelt sich sogar um eine auf dem Gebiete des Staates Israel geborene, von jüdischen Einwanderern aus dem Iran und Jemen (wo sie und ihre Vorfahren sich in muslimischer Umgebung als glaubensstarke Juden hatten behaupten müssen) abstammende Frau. Mit der Namensänderung will er sich zweifellos auch öffentlich zu seiner Frau und allfälligen aus dieser Ehe entspriessenden Kindern und deren jüdischer Abstammung (diese wird nach jüdischem Recht ja durch die Mutter vermittelt) bekennen. Überdies lebt seine Familie in einer ausgesprochen religiösen Diasporasituation, in welcher der Bewahrung der Eigenart auch die Kennzeichnung nach aussen nur dienlich sein kann.\nNach den persönlichen Umständen wiegen die Gründe für die gewünschte Namensänderung für den Beschwerdeführer sehr schwer. Dies wurde wohl erst im Verfahren vor Verwaltungsgericht so richtig klar. Mochte deshalb aufgrund der Aktenlage, wie sie dem Justiz-Departement bei seinem Entscheid vorgelegen hat, eine Abweisung des Namensänderungsgesuches noch im Rahmen des Ermessens liegen, so könnte dies nach der heutigen Aktenlage nicht mehr gesagt werden. Da die Vornamensänderung keinen wesentlichen öffentlichen Interessen zuwiderläuft, ist sie zu bewilligen. Hier liegt ein Ausnahmefall vor, welcher die Durchbrechung des Prinzips der Unveränderlichkeit des einmal erworbenen und in den Zivilstandsregistern eingetragenen Namens erlaubt. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. Dem Gesuchsteller und Beschwerdeführer ist die Führung eines zweiten Vornamens \"Uri\" zu bewilligen.\nVerwaltungsgericht, Urteil vom 16. August 1982"}