{"Signatur": "SO_OG_003", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "1982-08-16", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_003_ZZ-1982-15_1982-08-16.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=127495&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=30&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "2d0456bf90e6e0601389499c7dffa1ef"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZZ.1982.15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 16.08.1982 ZZ.1982.15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Jugendgerichtskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Namensänderung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:54:14", "Checksum": "06f120a06b00a63cb7457959e09be767", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 16.08.1982 ZZ.1982.15\nRegeste:\nNamensänderung\n\n\nIm angefochtenen Entscheid geht das Justiz-Departement davon aus, dass im Übertritt zu einer andern Religionsgemeinschaft grundsätzlich kein wichtiger Namensänderungsgrund angesehen werden könne. Ob das Justiz-Departement damit auf eine eigene solothurnische Entscheidpraxis Bezug nehmen oder (z.B. mangels solcher Gesuche im Kanton Solothurn) einfach zum Ausdruck bringen will, dass dies ein allgemein anerkannter Gründsatz sei, geht aus der angefochtenen Verfügung nicht hervor. Diese Frage kann indessen offen bleiben. Es besteht kein Zweifel daran, dass in der Schweiz zumindest in den Fällen, wo es um ein Namensänderungsgesuch im Zusammenhang mit dem Übertritt von einer kristlicher Konfession zu einer andern bezw. zu einer sog. Sekte geht, allgemein kein wichtiger Grund für eine Namensänderung -- und gehe es auch nur um die Änderung des Vornamens -- angenommen wird (vgl. auch Werlen Bruno, Das Schweizerische Vornamensrecht, Diss. Basel 1981, S. 74 unten, zumindest für den Übertritt zu einer Sekte).\nBei Vornamensänderungsgesuchen im Zusammenhang mit einem Religionswechsel dagegen besteht eine einheitliche schweizerische Praxis, wonach Religionswechsel keinen wichtigen Grund im Sinne von Art. 30 Abs. 1 ZGB darstelle, offensichtlich nicht mehr. Es ist zumindest der Kanton Baselstadt, welcher von diesem Grundsatz abgewichen ist. Der Regierungsrat des Kantons Baselstadt hatte sich erstmals am 6. Februar 1968 mit der Frage zu befassen, ob ein wichtiger Grund zur Namensänderung gegeben sei, wenn flankierend zum Glaubenswechsel ein neuer Vorname zugelegt werde. Rosmarie N. trat (vermutlich vom christlichen Glauben) zum mosaischen Glauben über und nannte sich Rachel. Ihrem Wunsch, auch in den Schriften diesen Vornamen führen zu dürfen, wurde mit dem Hinweis, die mit dem Glaubenswechsel im Zusammenhang stehende Vornamensänderung verleihe ein schutzwürdiges Interesse, entsprochen (Werlen, a.a.O. S. 74).Ebenso bewilligte der Regierungsrat des Kantons Baselstadt am 29. August 1972 eine ähnliche Vornamensänderung. Robert Eduard und Julie G. waren zusammen zum Islam übergetreten und hatten auf die jüdische bzw. buddhistische Religionszugehörigkeit verzichtet. Dem islamischen Brauch entsprechend wählten sie die muselmanischen Vornamen Rachiman und Mariamah. Ihr Gesuch um Bewilligung der Änderung der Vornamen begründeten sie damit, dass die Annahme dieser Namen nur sinnvoll sei, wenn diese auch durch die Behörden sanktioniert würden. In seinem Entscheid erachtete der Regierungsrat als wichtigen Grund, dass die beiden Ehegatten durch die gemeinsame religiöse Überzeugung zur Namensadaption motiviert worden seien (Werlen, a.a.O. S. 75).Im Jahre vorher (1971) allerdings hatte Peter A., welcher sich David D. nennen wollte, im gleichen Kanton Baselstadt erfahren müssen, dass aus religiösen Gründen grundsätzlich keine Namensänderungen bewilligt würden, worauf er sein Gesuch zurückzog und auf einen Entscheid verzichtete (Werlen, a.a.O. S. 74/75).Werlen scheint hier Widersprüche festzustellen, doch muss das nicht unbedingt so sein. Aus Werlens Angaben selber muss man nämlich schliessen, dass der Gesuchsteller Peter A. sich neu David D. nennen wollte, d.h. eine Änderung des Vor- und des Familiennamens erwirken wollte, während die Bewilligungen aus den Jahren 1968 und 1972 nur die Änderung der Vornamen betraf. Im Kanton Baselstadt besteht heute sogar eine während Jahren gefestigte Praxis, welche im Zusammenhang mit einem Religionswechsel Vornamensänderungsgesuche als begründet erachtet und diesen entspricht. Es werden dort immer wieder solche Gesuche gestellt und es wird ihnen entsprochen, sobald die Bestätigung der neuen Religionsgemeinschaft beigebracht wird (Tel. Auskunft von Frau Dr. Denise Mangold/Justiz-Direktion Baselstadt).\nAn dieser sehr grosszügigen und entgegenkommenden Praxis im Kanton Baselstadt kann nicht einfach vorbeigesehen werden. Einsichten in das Problem zeigen sich eben dort, wo immer wieder solche Fälle zu entscheiden sind, und nicht dort, wo das Problem sich höchst selten stellt. Das heisst keineswegs, dass diese grosszügige Praxis des Kantons Baselstadt nun einfach übernommen werden müsste. Zu diesem Entscheid fehlen die detaillierten Angaben. Es führt aber dazu, die Möglichkeit der Änderung von Vornamen im Zusammenhang mit einem Religionswechsel nicht mehr ohne weiteres von der Hand zu weisen.\nEs muss also konkret geprüft werden, welches Gewicht den persönlichen Umständen im konkreten Fall zuzumessen ist, und wie anderseits die öffentlichen und sozialen Interessen an der unveränderten Beibehaltung des einmal erworbenen und in die Register eingetragenen Vornamens zu gewichten seien. Wenn diese letzteren eher gering zu bewerten sind, den ersteren aber grosses Gewicht beizumessen ist, wird man ein Gesuch um Namensänderung nicht in jedem Falle ablehnen dürfen. So bleibt die Vornamensänderung zwar weiterhin eine ausserordentliche und somit eher seltene Massnahme, doch kann begründeten Einzelfällen entsprochen werden."}