{"Signatur": "SO_OG_003", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "1982-08-16", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_003_ZZ-1982-15_1982-08-16.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=127495&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=30&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "2d0456bf90e6e0601389499c7dffa1ef"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZZ.1982.15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 16.08.1982 ZZ.1982.15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Jugendgerichtskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Namensänderung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:54:14", "Checksum": "06f120a06b00a63cb7457959e09be767", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 16.08.1982 ZZ.1982.15\nRegeste:\nNamensänderung\n\nSOG 1982 Nr. 15\nArt. 30 Abs. 1 ZGB. Religionswechsel als wichtiger Grund für eine Namensänderung? Stellungnahme zum Gesuch eines zum Judentum übergetretenen Bürges, es sei ihm neben seinem bisherigen Vornamen \"Urs\" als zweiter Vorname \"Uri\" zu bewilligen.\nUrs L. stellte beim kantonalen Justizdepartement das Gesuch, es sei ihm als zweiter Vorname der hebräische Vorname \"Uri\" zu bewilligen. Er begründete das Gesuch mit seinem Übertritt zum Judentum. Das Departement wies das Gesuch ab und führte dazu u.a. an, der Übertritt zu einer andern Religionsgemeinschaft bilde grundsätzlich keinen wichtigen Namensänderungsgrund. Die Israelitische Kultusgemeinde Zürich habe dem Departement auf Anfrage hin mitgeteilt, dass die Annahme eines jüdischen Vornamens eine rein religiöse Angelegenheit sei, die in keiner Weise eine Namensänderung im Sinne von Art. 30 ZGB zwingend verlange. Urs L. erhob gegen den abschlägigen Entscheid Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde gut, mit folgender Begründung:\nAus der einschlägigen Judikatur und Literatur (das Gericht hat sie näher dargelegt und zitiert) ergibt sich, dass die Namensänderung eine ausserordentliche Massnahme ist und dass nur sehr gewichtige persönliche Umstände des Gesuchstellers zur Namensänderung führen können. Das gilt auch für eine Änderung, die allein den Vornamen betrifft.\nIm vorliegenden Fall wird nun aber nicht eine Veränderung oder Ersetzung des bisherigen einzigen Vornamens \"Urs\" verlangt. Verlangt wird lediglich ein neuer zweiter Vorname. Der bisherige einzige Vorname würde damit zum ersten Vornamen. Der bisherige Name \"L. Urs\" würde bleiben, und es würde lediglich \"Uri\" hinzugefügt. Dass der vom Gesuchsteller gewünschte neue (und zweite) Vorname in den ersten beiden der 3 Buchstaben mit den ersten beiden der ebenfalls 3 Buchstaben des bisherigen einzigen Vornamens übereinstimmt und sich somit an diesen anzugleichen scheint, sei nur nebenbei erwähnt. Durch den für uns fremden Vornamen \"Uri\" wird diese Angleichung aber wieder gestört. Indessen ist nicht zu verkennen, dass die öffentlichen und sozialen Interessen an unveränderter Individualisierung und Kennzeichnung des Gesuchstellers und Beschwerdeführers wegen der unveränderten Beibehaltung des Familiennamens und des bisherigen einzigen Vornamens als nunmehr erster Vorname weit weniger tangiert werden als bei Ersetzung des bisherigen Vornamens durch einen andern Vornamen oder gar durch Ersetzung bzw. Veränderung des bisherigen Familiennamens. In Verbindung mit dem bisherigen Vornamen \"Urs\" können trotz der Fremdheit des Vornamens \"Uri\" aufgrund der Register allein auch keine Zweifel am Geschlecht des Namensträgers entstehen. Der für uns (wohl wegen der geringen Zahl der in der Schweiz lebenden Juden) so fremde Name \"Uri\" kann kein Grund zur Nichteintragung sein. Es stehen hier auch keine Interessen eines Kindes auf dem Spiel, die von den Behörden zu wahren wären.\nDer schon längst erwachsene Gesuchsteller und Beschwerdeführer weiss zudem bereits aus eigener Erfahrung, dass sein Schritt ihm bei den Mitmenschen nicht nur Vorteile bringen wird. Er nimmt das offensichtlich in Kauf. Gegen seinen Willen muss ihn vor allfälligen Nachteilen niemand schützen. Die öffentlichen Interessen, die hier zu wahren sind, sind nach dem Gesagten eher gering. Welche Bedeutung kommt nun dem Gesuch um Änderung des Vornamens von den persönlichen Umständen des Beschwerdeführers her zu?\nDer Beschwerdeführer, der von einem christlichen Bekenntnis her zum Judentum übergetreten ist, macht keineswegs geltend, dass ihm die Pflicht zur Beibehaltung des bisherigen Vornamens \"Urs\" irgendwelche Schwierigkeiten bereiten würde. Er will diesen bisherigen Vornamen ja sogar als ersten Vornamen beibehalten. Auch von der neuen Religionsgemeinschaft her ist eine Namensänderung nicht erforderlich. Gemäss Erklärung der Israelitischen Kultusgemeinde Zürich ist die im Zusammenhang mit dem Religionswechsel erfolgte Annahme eines jüdischen Vornamens eine rein religiöse Angelegenheit, die in keiner Weise eine Namensänderung im Sinne von Art. 30 ZGB zwingend verlangen würde. Die meisten oder alle jüdischen Vornamen sind nicht registriert.\nDen Beschwerdeführer würde die Nichtbewilligung des jüdischen Vornamens \"Uri\" auch in keiner andern Weise irgendwie belasten. Da die im öffentlichen Recht begründete Rechtspflicht, ausnahmslos den in den Zivilstandsregistern festgehaltenen Namen zu führen, nur im Verkehr mit den Behörden gilt und im privaten Bereich -- soweit die Gefahr der Verwechslung (wie hier) ausgeschlossen ist und kein anderer Namensträger sich deshalb in seinen Namensrechten beeinträchtigt fühlt -- Namensfreiheit besteht (vgl. Mangold, Familiennamensänderung im Kanton Baselstadt, Diss. Basel 1981, S. 17/18), kann er sich im privaten Bereich -- auch ohne Namensänderung -- \"Uri\" nennen und rufen lassen, wie dies auch für die Wahl eines Pseudonyms, eines Künstlernamens, des Klosternamens, selbst eines Taufnamens, der sich nicht mit dem bürgerlichen Namen deckt, gilt (Tuor/Schnyder, Schweiz. Zivilgesetzbuch, 9. A., S. 88/89). Die Weiterführung des Vornamens \"Urs\" als einziger Vorname wäre demnach dem Gesuchsteller und Beschwerdeführer sehr wohl zuzumuten."}