Beim letztgenannten, in der Praxis häufigen Einstellungsgrund des mangelnden Beweises ist es Aufgabe der zuständigen richterlichen Instanz, die Prozessaussichten nach pflichtgemässem Ermessen zu beurteilen. Dabei ist in der Lehre unbestritten, dass der Grundsatz "in dubio pro reo" bei der Prüfung der Frage, ob das Strafverfahren einzustellen sei, nicht angewendet werden darf. In Zweifelsfällen soll vielmehr die gerichtliche Beurteilung im ordentlichen Verfahren stattfinden (vgl. Hauser, Kurzlehrbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, S. 198 f.; Waiblinger, Das Strafverfahren des Kantons Bern, N 3 zu Art. 184). Obergericht Strafkammer, Urteil vom 25. Mai 1982