Es sei klar, wann ein Strafverfahren einzustellen sei und man könnte dies nur so umschreiben, dass damit recht wenig gesagt wäre (vgl. Bemerkungen im Entwurf Haefliger zu §§ 97 ff. StPO). Eine Strafuntersuchung ist einzustellen, wenn einer der allgemein anerkannten Einstellungsgründe wie Ableben des Beschuldigten, Verjährung, Fehlen oder Wegfall einer Prozessvoraussetzung, offensichtliches Fehlen eines Tatbestandsmerkmals sowie das Fehlen eines ausreichenden Tatverdachts vorliegt. Beim letztgenannten, in der Praxis häufigen Einstellungsgrund des mangelnden Beweises ist es Aufgabe der zuständigen richterlichen Instanz, die Prozessaussichten nach pflichtgemässem Ermessen zu beurteilen.