In den §§ 97-103 finden sich lediglich einige Bestimmungen formeller Natur betreffend das Verfahren. Im Entwurf 1965 zur neuen Strafprozessordnung wurde in § 179 noch bestimmt, dass auf Einstellung der Untersuchung zu erkennen sei, wenn keine strafrechtlich verfolgbare Handlung des Beschuldigten vorliege oder wenn die belastenden Tatsachen zur Eröffnung des Hauptverfahrens nicht genügen. Im späteren Entwurf Haefliger wurde § 179 des Vorentwurfes 1965 als entbehrlich bezeichnet. Es sei klar, wann ein Strafverfahren einzustellen sei und man könnte dies nur so umschreiben, dass damit recht wenig gesagt wäre (vgl. Bemerkungen im Entwurf Haefliger zu §§ 97 ff. StPO).