SOG 1982 Nr. 14 §§ 97 ff. StPO. Zu den materiellen Voraussetzungen für die Einstellung eines Strafverfahrens. Der Grundsatz "in dubio pro reo" darf bei der Prüfung der Frage, ob ein Strafverfahren einzustellen sei, nicht angewendet werden. In der solothurnischen Strafprozessordnung sind die Voraussetzungen dafür, wann anstelle der Überweisung zur gerichtlichen Beurteilung die Einstellung eines Strafverfahrens zu verfügen ist, nicht näher umschrieben. In den §§ 97-103 finden sich lediglich einige Bestimmungen formeller Natur betreffend das Verfahren.