der Untersuchungsrichter kann sie anordnen, muss aber nicht. Der Untersuchungsrichter hat demnach die Möglichkeit, aber auch die Pflicht, bei der Entscheidung, ob eine Prozesskostensicherheit zu verlangen sei, die finanziellen Verhältnisse des Antragstellers zu berücksichtigen (vgl. Arthur Haefliger, Entwurf StPO, Bemerkungen zu § 81). Nach dem oben in lit. a Gesagten, könnte ein unbemittelter Antragsteller, von dem die Leistung einer Prozesskostensicherheit verlangt wird, gegen die entsprechende Verfügung Beschwerde erheben. Aus diesen Gründen darf § 82 StPO durchaus als bundesrechtskonform beurteilt werden. Obergericht Strafkammer, Urteil vom 1. Februar 1982