Zürich 1967, S. 49).Einziger triftiger Grund, der gegen die Verpflichtung zur Sicherheitsleistung vorgebracht werden könnte, ist der, dass die Sicherheitsleistung einen unbemittelten Geschädigten um sein Antragsrecht bringen würde. Dies wäre zweifellos bundesrechtswidrig und würde auch der verfassungsmässig garantierten Rechtsgleichheit zuwiderlaufen (vgl. BGE 13, 251).Nun sieht aber § 82 StPO die Leistung einer Prozesskostensicherheit nicht zwingend vor; der Untersuchungsrichter kann sie anordnen, muss aber nicht.