Es stellt sich nun die Frage, ob die Leistung einer Prozesskostensicherheit auch zu den vom kantonalen Recht regierten formellen Erfordernissen zu zählen sei. Diese Frage ist nicht unumstritten, wird aber von den neueren Autoren eher bejaht (Arthur Grawehr, Rechtsfragen auf dem Gebiet des Strafantrages, Diss. Freiburg, 1959, S. 33/4; Walter Huber, Die allgemeinen Regeln über den Strafantrag, Diss. Zürich 1967, S. 49).Einziger triftiger Grund, der gegen die Verpflichtung zur Sicherheitsleistung vorgebracht werden könnte, ist der, dass die Sicherheitsleistung einen unbemittelten Geschädigten um sein Antragsrecht bringen würde.