Die Anordnung der Leistung einer Prozesskostensicherheit durch den Gerichtspräsidenten als Untersuchungsrichter ist demnach nicht zu beanstanden. c) Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, § 82 StPO sei grundsätzlich bundesrechtswidrig, denn er enthalte ein bundesrechtlich nicht vorgesehenes Dahinfallen eines rechtsgültig gestellten Strafantrages. Dem ist entgegenzuhalten, dass die formellen Erfordernisse des Strafantrages sich gemäss allgemeiner Auffassung nach kantonalem Recht richten. Es stellt sich nun die Frage, ob die Leistung einer Prozesskostensicherheit auch zu den vom kantonalen Recht regierten formellen Erfordernissen zu zählen sei.