Diese Bestimmung war deshalb erforderlich, weil Ehrverletzungen in die Kompetenz des Amtsgerichtes fallen (§ 15 lit. b GO), der Gerichtspräsident mithin hier nie die Funktion eines Untersuchungsrichters haben kann, der Gesetzgeber ihm aber die Befugnis zur Festsetzung der Prozesskostensicherheit (vielleicht mit Rücksicht auf § 78 Abs. 2bis StPO) gleichwohl übertragen wollte. Die Anordnung der Leistung einer Prozesskostensicherheit durch den Gerichtspräsidenten als Untersuchungsrichter ist demnach nicht zu beanstanden.