Auch sachliche Gründe sprechen für diese Auslegung; es wäre nicht einzusehen, weshalb der Gerichtspräsident nicht die Kompetenz zur Anordnung der Bezahlung einer Prozesskostensicherheit haben sollte. Im meist sehr kurzen Verfahrensstadium vor dem Untersuchungsrichter i.e.S. sind die Elemente für die Beurteilung der Notwendigkeit einer Prozesskostensicherheit oft noch gar nicht gegeben. -- Aus dem letzten Satz von § 82 StPO, wonach der Gerichtspräsident bei Ehrverletzungen die Höhe der Prozesskostensicherheit festsetze, kann der Beschwerdeführer nichts für sich ableiten. Diese Bestimmung war deshalb erforderlich, weil Ehrverletzungen in die Kompetenz des Amtsgerichtes fallen (§ 15 lit.