Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, der Gerichtspräsident dürfe vom Strafantragsteller keine Prozesskostensicherheit verlangen; dies stehe allein dem Untersuchungsrichter zu. Dabei übersieht der Beschwerdeführer, dass der Gerichtspräsident nach der Überweisung der Strafsache durch den Untersuchungsrichter selber die Funktion eines Untersuchungsrichters hat (§ 11 in Verb. mit § 12 lit. c GO).Wenn § 82 StPO vom "Untersuchungsrichter) spricht, so ist damit zweifellos die Funktion, nicht aber das Amt i.S, der §§ 7 und 77 ff. GO gemeint. Auch sachliche Gründe sprechen für diese Auslegung;