Ein solches wird durch das Gesetz weder direkt noch indirekt ausgeschlossen, womit die Hauptvoraussetzung von § 204 Abs. 1 StPO erfüllt ist. Zumal auch das allgemeine Erfordernis der Beschwerde hier eindeutig gegeben ist, kann angenommen werden, dass dem Adressaten einer Verfügung dieser Art ein Beschwerderecht zusteht. Da dieses dem Beschwerdeführer nicht eröffnet wurde, hat auch keine Beschwerdefrist zu laufen begonnen, weshalb die rund drei Monate später eingelangte Beschwerde als zulässig anzusehen und darauf einzutreten ist. b) Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, der Gerichtspräsident dürfe vom Strafantragsteller keine Prozesskostensicherheit verlangen;