Soweit sich diese gegen die Verfügung vom 27.5.1981 richtete, wurde sie mit folgender Begründung abgewiesen: a) Die Verfügung vom 27.5.1981 wurde dem Beschwerdeführer durch eine vom gleichen Tag datierte Mitteilung eröffnet. Eine Rechtsmittelbelehrung war darin nicht angegeben. -- Man kann sich fragen, ob ein Rechtsmittel -- praktisch kann es sich nur um die Beschwerde (§§ 204 ff. StPO) handeln -- überhaupt gegeben sei. Ein solches wird durch das Gesetz weder direkt noch indirekt ausgeschlossen, womit die Hauptvoraussetzung von § 204 Abs. 1 StPO erfüllt ist.