Da die Prozesskostensicherheit nicht fristgerecht bezahlt wurde, verfügte der Gerichtspräsident am 12.6.1981, das Verfahren werde ohne weitere Mitteilung an den Antragsteller von der Geschäftskontrolle abgeschrieben. Als S. nach Ablauf der gesetzten Frist die Fr. 250.-- doch noch bezahlte, verfügte der Gerichtspräsident am 29.6.1981, dieser Betrag sei dem Antragsteller zurückzuerstatten. -- Am 27.8.1981 erhob S. gegen die Verfügungen des Gerichtspräsidenten Beschwerde beim Obergericht. Soweit sich diese gegen die Verfügung vom 27.5.1981 richtete, wurde sie mit folgender Begründung abgewiesen: a)