S. stellte gegen E. fristgerecht Strafantrag wegen einfacher Körperverletzung. Der Untersuchungsrichter überwies die Strafsache an den zuständigen Amtsgerichtspräsidenten. Dieser verfügte am 27.5.1981, der Beschuldigte habe innert Frist von 10 Tagen eine Prozesskostensicherheit von Fr. 250.-- zu leisten, andernfalls der Strafanzeige ohne weitere Mitteilung keine Folge gegeben werde. Da die Prozesskostensicherheit nicht fristgerecht bezahlt wurde, verfügte der Gerichtspräsident am 12.6.1981, das Verfahren werde ohne weitere Mitteilung an den Antragsteller von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.