SOG 1982 Nr. 13 §§ 82 und 204 ff. StPO. - Die Verfügung, wonach der Strafantragsteller eine Prozesskostensicherheit zu leisten hat, unterliegt der Beschwerde. Wird der Antragsteller nicht auf dieses Rechtsmittel hingewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist nicht zu laufen (Erw. a). - In Strafsachen, die in die Kompetenz des Amtsgerichtspräsidenten fallen, ist dieser zuständig, eine Prozesskostensicherheit zu verlangen (Erw. b). - Es verstösst nicht gegen Bundesrecht, wenn einem Strafantrag wegen Nichtleistung der Prozesskostensicherheit keine Folge gegeben wird (Erw. c). S. stellte gegen E. fristgerecht Strafantrag wegen einfacher Körperverletzung.