Ob diese Verteidigung unentgeltlich ist oder nicht, wird anlässlich der Urteilsfällung entschieden. Die durch das Gericht festzusetzende und auszuzahlende Verteidigungsgebühr wird zu den Verfahrenskosten geschlagen, über deren Tragung im Urteil zu befinden ist (§ 9 Abs. 3 StPO). Obergericht Strafkammer, Urteil vom 7. Januar 1982