Anlässlich der Revision der GO wurde § 9 Abs. 1 StPO in diesem Sinne geändert (§ 119 GO).Im Satz 1 wurde das Erfordernis der Bedürftigkeit gestrichen und statt dessen die Wendung "der nicht selbst einen privaten Verteidiger bestimmt hat" aufgenommen. In lit. c sodann ist noch immer die Rede von schweren Fällen, doch wurde neu bestimmt, es sei eine amtliche Verteidigung anzuordnen, wenn eine Zuchthausstrafe über 5 Jahre angedroht sei. Die konkret auszufällende Strafe kann demnach immer noch massgebendes Kriterium sein. Sobald aber ein Delikt Gegenstand der Strafuntersuchung ist, das abstrakt mit mehr als 5 Jahren