Das Obergericht entschied deshalb, § 9 StPO dürfe trotz seines Wortlauts nicht auf die Fälle der Bedürftigkeit beschränkt werden. Wenn die Notwendigkeit der Mitwirkung eines Verteidigers während der Voruntersuchung oder bei der Hauptverhandlung vor Amtsgericht bejaht werden müsse, so sei dem Beschuldigten, der trotz Aufforderung keinen privaten Verteidiger bezeichne, ein amtlicher Verteidiger zu bestellen (RB 1973, Nr. 16). Anlässlich der Revision der GO wurde § 9 Abs. 1 StPO in diesem Sinne geändert (§ 119 GO).Im Satz 1 wurde das Erfordernis der Bedürftigkeit gestrichen und statt dessen die Wendung "der nicht selbst einen privaten Verteidiger bestimmt hat" aufgenommen.