Demnach war nicht die abstrakte Strafdrohung, sondern die konkret zu erwartende Strafe massgebend. In der Praxis erwies sich diese Formulierung in gewissen Fällen als hinderlich, z.B. dann, wenn ein Beschuldigter aus falscher Sparsamkeit, Sturheit oder wegen seines Geisteszustandes die Beiziehung eines privaten Verteidigers verweigerte. Das Obergericht entschied deshalb, § 9 StPO dürfe trotz seines Wortlauts nicht auf die Fälle der Bedürftigkeit beschränkt werden.