In andern Fällen von Verbrechen oder Vergehen kann dem Beschuldigten ein amtlicher Verteidiger bestellt werden, wenn es besondere Umstände erheischen". Nach dieser Fassung musste somit, wenn lit. c zur Anwendung gelangen sollte, einerseits eine Bedürftigkeit seitens des Beschuldigten vorliegen, anderseits wurde das Vorhandensein eines schweren Falles vorausgesetzt. Letzteres war namentlich dann der Fall, wenn eine Zuchthausstrafe oder eine Massnahme in Frage kam. Demnach war nicht die abstrakte Strafdrohung, sondern die konkret zu erwartende Strafe massgebend.