Die von R. gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde hiess das Obergericht mit folgender Begründung gut: Der hier interessierende § 9 Abs. 1 StPO lautete vor der Revision des Gesetzes über die Gerichtsorganisation im Jahre 1977 wie folgt: "Dem Beschuldigten, der die Kosten der Verteidigung nicht selber aufbringen kann, ist ein amtlicher Verteidiger zu bestellen: a) .... b) .... c) in schweren Fällen, namentlich wenn eine Zuchthausstrafe oder eine Massnahme im Sinne der Artikel 14, 15, 42 bis 45 des Strafgesetzbuches in Frage kommt. In andern Fällen von Verbrechen oder Vergehen kann dem Beschuldigten ein amtlicher Verteidiger bestellt werden, wenn es besondere Umstände erheischen".