SOG 1982 Nr. 12 § 9 Abs. 1 lit. c StPO. Amtlicher Verteidiger. Zur neuen, 1978 in Kraft getretenen Fassung der genannten Bestimmung. R., gegen den eine Strafuntersuchung wegen qualifizierten Diebstahls hängig war, ersuchte um Bestellung eines amtlichen Verteidigers. Der Gerichtspräsident wies das Gesuch ab. Zur Begründung führte er aus, R. habe aufgrund der konkreten Umstände lediglich eine kürzere Gefängnisstrafe unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges zu erwarten. Die von R. gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde hiess das Obergericht mit folgender Begründung gut: