Sie muss deshalb des Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand (Art. 91 Abs. 1 SVG) schuldig gesprochen werden. Obergericht Strafkammer, Urteil vom 24. Juni 1982 (Im gleichen Sinne hat bereits das Verwaltungsgericht entschieden, vgl. SOG 1981 Nr. 17).