Das gerichtlich-medizinische Institut ermittelte bei B. für den Zeitpunkt der Blutentnahme eine BAK von 0,9 0/00. Geht man von der minimalen Alkohol-Elimination von 0,1 0/00 pro Stunde aus, so ergibt sich für die Zeit des Unfalls, der sich rund drei Stunden vor der Blutentnahme zutrug, eine um mindestens 0,3 0/00 höhere Alkoholmenge im Körper, also insgesamt 1,2 0/00. Gemäss der zitierten Bestimmung von Art. 2 Abs. 2 VRV war B. demnach eindeutig angetrunken. Sie muss deshalb des Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand (Art. 91 Abs. 1 SVG) schuldig gesprochen werden.